ZUSATZLEISTUNGEN

Ausbildung zum

Kranführer für
Brückenkrane und
Schwenkarmkrane

Staplerfahrer

Bediener von
Scherenhub- und
Ausleger- Arbeitsbühnen

Prüfung von

Regalprüfung

Einsatz von „Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“ (PSAgA)

Spielgeräteprüfung; Hauptinspektion

 

Ausbildung zum Kranführer für Brückenkrane und Schwenkarmkrane

Als Arbeitgeber / Arbeitgebervertreter sind Sie zur Einhaltung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verpflichtet.

Grundlagen sind die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

  • DGUV Vorschrift 52 „Krane“ und
  • DGUV Grundsatz 309–003 — Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

Der Unternehmer darf mit dem selbst­stän­digen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die da das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unter­wiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachge­wiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertra­genen Aufgaben zuver­lässig erfüllen

Die Unterweisung besteht aus einem theore­ti­schen und einem prakti­schen Teil.

Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theore­ti­schen Kenntnisse und prakti­schen Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen.

Wir bilden bei Ihnen im Haus an Ihren Krananlagen aus.

Ausbildung zum Staplerfahrer

Als Arbeitgeber / Arbeitgebervertreter sind Sie durch Ihre Berufsgenossenschaft verpflichtet, nur solche Mitarbeiter als Staplerfahrer einzu­setzen, die eine entspre­chende Ausbildung besitzen und vom Arbeitgeber schriftlich mit der Führung des Flurförderzeuges (u.a. Gabelstapler) beauf­tragt sind.

Grundlagen dazu sind die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

  • DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und
  • DGUV Grundsatz 308–001 — Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand

Wir bilden Ihre Mitarbeiter auf Ihren Geräten zu Staplerfahrern aus.

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Ausbildung zum Bediener von Scherenhub- und Ausleger-Arbeitsbühnen

Als Arbeitgeber / Arbeitgebervertreter sind Sie zur Einhaltung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verpflichtet.

Grundlagen sind die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

  • DGUV R 100–500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hubarbeitsbühnen“ und
  • DGUV Grundsatz 308–008 – Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

Auszüge aus den Vorgaben

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeig­neten, unter­wie­senen oder beauf­tragten Personen vorbe­halten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV R 100–500) geregelt.

Danach darf der Unternehmer mit dem selbst­stän­digen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauf­tragen, die,

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unter­wiesen sind
    und
  3. Ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachge­wiesen haben.

Im DGUV Grundsatz ist präzisiert:

“Die Ausbildung besteht aus einem theore­ti­schen und einem prakti­schen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung”.

Wir bilden bei Ihnen im Haus an Ihren Hubarbeitsbühnen aus.

Regalprüfung

DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl — Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“

Regale, insbe­sondere Schwerlastregale, sind für die Aufnahme schwerer Lasten konzi­piert. Dies kann aber nur dann sicher funktio­nieren, wenn diese Regale keinen gravie­renden Schäden aufweisen.

Laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sämtliche Lagereinrichtungen — u.a. statische Regale- syste­ma­tisch und regel­mäßig zu prüfen.

Die DIN EN 15635 gibt vor, Regalanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Regalinspekteur überprüfen zu lassen.

Sie wollen Sicherheit und Schutz für Ihre Mitarbeiter und Ihr Lagergut? Wir sind ausge­bildete und zerti­fi­zierte Prüfer für Ihre Regalanlagen.

Einsatz von „Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“ (PSAgA)

Sie wollen oder müssen PSAgA einsetzen? Die Einhaltung der recht­lichen Vorgaben geben Ihnen und Ihren Mitarbeitern Sicherheit.

Grundlagen sind staat­liche Vorgaben und die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persön­licher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)
  • DGUV R 112–198 „Benutzung von persön­lichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“

Wir unter­weisen Ihre Mitarbeiter und üben den Einsatz der PSAgA nach den Vorgaben der DGUV Regel.

Spielgeräteprüfung; Hauptinspektion

Die Sicherheit von Spielgeräten ist nicht nur eine Frage der recht­lichen Verpflichtung.

Wir prüfen Ihre Spielgeräte nach den Vorgaben der DIN EN 1176.

DIN EN 1176 ist eine europäische Spielgeräte- und Spielplatznorm. Sie legt allge­meine sicher­heits­tech­nische Anforderungen und Prüfverfahren an Spielplatzgeräte und Spielplatzböden fest.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Kletterwand
  • Krabbeltunnel
  • Rutsche
  • Sandkasten
  • Sprossenwand
  • Wippgeräte und Wippen