ZUSATZLEISTUNGEN
Ausbildung zum
Kranführer für
Brückenkrane und
Schwenkarmkrane
Staplerfahrer
Bediener von
Scherenhub- und
Ausleger- Arbeitsbühnen
Prüfung von
Regalprüfung
Einsatz von „Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“ (PSAgA)
Spielgeräteprüfung; Hauptinspektion
Ausbildung zum Kranführer für Brückenkrane und Schwenkarmkrane
Als Arbeitgeber / Arbeitgebervertreter sind Sie zur Einhaltung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verpflichtet.
Grundlagen sind die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- DGUV Vorschrift 52 „Krane“ und
- DGUV Grundsatz 309–003 — Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
- die da das 18. Lebensjahr vollendet haben
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen
Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen.
Wir bilden bei Ihnen im Haus an Ihren Krananlagen aus.
Ausbildung zum Staplerfahrer
Als Arbeitgeber / Arbeitgebervertreter sind Sie durch Ihre Berufsgenossenschaft verpflichtet, nur solche Mitarbeiter als Staplerfahrer einzusetzen, die eine entsprechende Ausbildung besitzen und vom Arbeitgeber schriftlich mit der Führung des Flurförderzeuges (u.a. Gabelstapler) beauftragt sind.
Grundlagen dazu sind die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und
- DGUV Grundsatz 308–001 — Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand
Wir bilden Ihre Mitarbeiter auf Ihren Geräten zu Staplerfahrern aus.
Ausbildung zum Bediener von Scherenhub- und Ausleger-Arbeitsbühnen
Als Arbeitgeber / Arbeitgebervertreter sind Sie zur Einhaltung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verpflichtet.
Grundlagen sind die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- DGUV R 100–500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hubarbeitsbühnen“ und
- DGUV Grundsatz 308–008 – Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Auszüge aus den Vorgaben
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV R 100–500) geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind
und - Ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Im DGUV Grundsatz ist präzisiert:
“Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung”.
Wir bilden bei Ihnen im Haus an Ihren Hubarbeitsbühnen aus.
Regalprüfung
DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl — Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“
Regale, insbesondere Schwerlastregale, sind für die Aufnahme schwerer Lasten konzipiert. Dies kann aber nur dann sicher funktionieren, wenn diese Regale keinen gravierenden Schäden aufweisen.
Laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sämtliche Lagereinrichtungen — u.a. statische Regale- systematisch und regelmäßig zu prüfen.
Die DIN EN 15635 gibt vor, Regalanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Regalinspekteur überprüfen zu lassen.
Sie wollen Sicherheit und Schutz für Ihre Mitarbeiter und Ihr Lagergut? Wir sind ausgebildete und zertifizierte Prüfer für Ihre Regalanlagen.
Einsatz von „Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“ (PSAgA)
Sie wollen oder müssen PSAgA einsetzen? Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geben Ihnen und Ihren Mitarbeitern Sicherheit.
Grundlagen sind staatliche Vorgaben und die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)
- DGUV R 112–198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
Wir unterweisen Ihre Mitarbeiter und üben den Einsatz der PSAgA nach den Vorgaben der DGUV Regel.
Spielgeräteprüfung; Hauptinspektion
Die Sicherheit von Spielgeräten ist nicht nur eine Frage der rechtlichen Verpflichtung.
Wir prüfen Ihre Spielgeräte nach den Vorgaben der DIN EN 1176.
DIN EN 1176 ist eine europäische Spielgeräte- und Spielplatznorm. Sie legt allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren an Spielplatzgeräte und Spielplatzböden fest.
Hierzu gehören unter anderem:
- Kletterwand
- Krabbeltunnel
- Rutsche
- Sandkasten
- Sprossenwand
- Wippgeräte und Wippen